Unteilbares Recht der Meinungsfreiheit

 

Eine Meinung, ist im Idealfall das Ergebnis des Nachdenken, die logische Folge einer Wahrnehmung, dem Ergebnis der Reizverarbeitung des Gehirns. Wahrnehmung ist ein aktiver Prozess, der bewusst aber in größerem Maß, unbewusst abläuft. Wahrnehmung ist das Produkt aus den Sinnes Reizen, gleich welcher Art und deren Interpretation durch den Wahrnehmenden. Dies geschieht unter Nutzung der Gedächtnisinhalte, vorgegebener Wahrnehmungsmuster sozialer, ideologischer und intellektueller Prägung.

Wahrnehmung und in Folge die Bildung einer Meinung, sind logischerweise individuell, es sei denn, die Interpretation der Wahrnehmung erfolgt durch intellektuell beschränkte Möglichkeiten von Gedächtnisinhalten und Wahrnehmungsmustern. In diesem Fall besteht eine angenommene, eigene Meinung, lediglich aus der Adaption gängiger, meist mehrheitsfähiger Ansichten.

Es ist Besorgnis erregend, dass Meinungen, die nicht dem aktuellen Mainstream entsprechen, immer mehr das Recht ihrer Äußerungen abgesprochen wird. Ob es nun einen Kevin Kühnert, einen Thilo Sarrazin, einen Alexander Gauland oder ein „veritables“ Mitglied der politischen Mitte betrifft, ob die Meinungen in das Portfolio gängiger Ansichten passen oder nicht, ist im Prinzip erst einmal ohne Bedeutung. Das Recht der „freien Meinungsäußerung“ ist auf den Gesamtbegriff bezogen und dieses Begriffspaar ist, ob es manchen Kleingeistern in den Kram passt oder nicht,  nicht zu trennen ohne es irreparabel zu beschädigen. Das Recht der freien Meinungsäußerung muss für alle Menschen in gleichem Maß gelten, oder es ist nicht das Papier wert, auf dem es einmal festgeschrieben wurde.

Klaus Schneider Mai 2019