Menschenrechte Teil 2 – Die Würde des Menschen

Die Resolution 217 A (III) der  UN Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beginnt mit folgender Einführung:

Die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen, bildet die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt.

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendein Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 führt unter Artikel 1 der Grundrechte des Grundgesetzes  folgendes Erklärung auf:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten* als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

*Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechtes.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Sowohl in der Menschenrechtskonvention der UN wie dem Grundgesetz, steht die Würde des Menschen an erster Stelle. Sie zu achten, zu schützen, ihre Verletzung und Einschränkung  in jeder Form zu verhindern, sollte daher oberste Priorität in Staat und Gesellschaft genießen.Die Würde der Person und ihre Grundrechte sind das zentrale Thema, die substanzielle Basis eines freiheitlich demokratischen und pluralistischen Rechtsstaates. Das Grundgesetz stellt die menschliche Würde von jeder objektiven Festsetzung oder subjektiven Einschätzung frei, sie ist nicht abhängig von der Leistung oder Wertschätzung einer Person in Staat und Gesellschaft, sondern bezieht sich allein auf die in der Natur des Menschen liegenden unumstößlichen Grunddaten oder Naturrechte. Der Wesensgehalt der Grundrechte darf nach Art. 19, Abs. 2 durch gesetzliche Einschränkungen in keinem Fall angetastet werden. Auch wenn die Würde der Person faktisch mit Füssen getreten wird, bleibt sie und bleiben die Menschen- und Grundrechte, nach dem Verständnis der Verfassung, als solche im Wesen unberührt, d.h. unzerstörbar.

Soweit die Theorie der Menschen- bzw. Grundrechte. Alles gute, sehr gute Überlegungen, teleonom das richtige Handeln im Focus, leider mit dem  egozentrischen Wesen des Menschen nur bedingt kompatibel.

Teil 3, Der reale Stellenwert der Menschen und Grundrechte in Staat und Gesellschaft, folgt

Klaus Schneider Oktober 2018