Menschenwürde im Wandel

 

Der Stellenwert der Würde des Menschen lässt sich am Besten an den Schwächsten der Gesellschaft beurteilen. An denen, die nicht den Schutz einer starken Lobby genießen, die nicht auf einer Woge gesellschaftlichen Wohlwollens treiben, sondern an denen, die im gesellschaftlichen Abseits ihre ideelle Existenz fristen. Diese materiell besitzlosen Kreaturen, wertlos für den Konsumklimaindex, sachlich bewertet, volkswirtschaftliche Minusposten, stellen den Gradmesser für den realen Stand der Menschenwürde in einer Gesellschaft. Eine Ergänzung der etablierten „Schwarzen Schafe“, der Homosexuellen, der anders Gläubigen, Denkenden und Handelnden, aller Normabweichlern, die sich nicht im Besitz geldwerten oder liquiden Vermögens, der Volkswirtschaft nützlicher Vorzüge befinden.

So forderte ein Verfassungsrechtler 2003 in einem Kommentar die Adaption des absoluten Begriffs der Menschenwürde an eine sogenannte abgestufte Menschenwürde, für deren Bewertung lediglich die Verankerung im Verfassungstext und die Auslegung der Menschenwürde als Begriff des positiven Rechts maßgebend sein soll. Diese Sichtweise reduziert nicht nur die Würde substanziell, sondern unterstellt den Menschen, als natürliches Subjekt, unter die Erfordernisse der Gesellschaft und ihres aktuellen, instabilen positiven Rechts. Es unterwirft ein unveräußerliches Menschenrecht oder Naturrecht den temporären Erfordernissen wissenschaftlicher Erkenntnisse und sozialpolitischer Tendenzen und deren aktuellen, ethischen Deutungen. Ein arrogant, gefährlicher Angriff auf ein Axiom eines menschlichen Grundbedürfnisses. Ein in diesem Sinn grundlegender Paradigmenwechsel würde den, sowieso nur marginal vorhandenen inneren Zusammenhalt einer Gesellschaft, auf der Basis von Humanität und des Gleichheitsprinzips aller Menschen, irreversibel zerstören. Die Gesellschaft als Ganzes, als Ideal, könnte sich faktisch auflösen, wenn sich der Grad der zugestandenen Würde an gesellschaftlichem Nutzen festmachen würde, die dem Menschen erst die Teilhabe an seinem existenziell begründeten Recht auf Würde zuteilte.

Die Beständigkeit des übergeordneten Anspruchs auf Schutz, der allein im Menschsein inhärenten Würde, liegt in den Händen, oder dem Wohlwollen von Personen, die sich aufgrund ihrer Stellung in Staat und Gesellschaft, kaum Sorge um ihr Anrecht auf diese Würde machen müssen. Den willigen Opportunisten, den Einfaltspinsel aus der Mitte der Gesellschaft, fehlt der intellektuelle Hintergrund, das geistige Vermögen, die Risiken zu bewerten, denen auch sie durch die perfide Manipulation an diesem Grundrecht ausgesetzt sind. Das zeigt sich allein schon an der gesellschaftlich hoffähigen Stigmatisierung der Empfänger staatlicher Fürsorge, diese, zur Erinnerung, kein Almosen sondern ein rechtlicher Anspruch darstellt. Die Mehrheit der Menschen heutiger Gesellschaften bewegt sich auf einem schmalen Grat zwischen der Teilhabe an einem ungezügelten Konsum der vorhandenen Wirtschaftsgüter und dem Ausschluss an diesem Vorzug infolge persönlicher, wirtschaftlicher Schieflage, die jeden jederzeit treffen kann. Mit dieser Erkenntnis, die nicht allzu viel Intellekt erfordert, vorausgesetzt man lehnt diese nicht prinzipiell aus Feigheit vor der Realität ab, sollte schon aus Vorsorge um die eigene Person, der Würde wirtschaftlich schwacher, oder sozial ausgegrenzter Gesellschaftsschichten, einen unantastbaren Stellenwert garantieren.

Warum ist aber kein Aufschrei zu hören, keine Empörung zu vernehmen über die gängige Praxis, den Beziehern von Leistungen nach Sozialgesetzbuch, bei fehlender Mitwirkung, die Leistung bis zu 20% zu kürzen. Eine Strafe, die nicht mehr und nicht weniger eine körperliche Bestrafung darstellt. Diesen Menschen wird der Zugang zu ausreichender Nahrung verweigert, denn diese Menschen beziehen lediglich ein Existenzminimum, ohne finanziellen Puffer. Von der Würdelosigkeit solcher Strafmaßnahmen ganz zu schweigen, überschreitet hier die Exekutive ihre Kompetenzen, in Bezug auf den Rechtsanspruch Menschenwürde, bei weitem. Auch der Verweis auf die Schuldfrage ist kein haltbares Argument. Schuld sollte in einem Rechtsstaat, bei solch einer eklatanten Bestrafung, unzweifelsfrei nachgewiesen und nicht nur in einem Verwaltungsakt festgelegt werden, vor allem dann, wenn dieser Verwaltungsakt Grundrechte in solchem Maße verletzt.

Wird das Grundrecht auf die Würde des Menschen weiter ausgedünnt und findet dies auch noch die Rechtfertigung durch gesellschaftliche Akzeptanz, so öffnet sich die „Büchse der Pandora“, ein ideologisches Unheil, ein Selbstläufer wird die Gesellschaft, den Staat infiltrieren und dieser Vorgang ist nicht mehr ohne die Zerstörung von Gesellschaftsstrukturen zu stoppen.

Verlieren wird die ganze Gesellschaft, wie immer werden einige wenige auch davon profitieren, die Mehrheit wird viel verlieren, zu viel.

Klaus Schneider Oktober 2018

Menschenrechte Teil 2 – Die Würde des Menschen

Die Resolution 217 A (III) der  UN Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beginnt mit folgender Einführung:

Die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen, bildet die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt.

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendein Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 führt unter Artikel 1 der Grundrechte des Grundgesetzes  folgendes Erklärung auf:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten* als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

*Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechtes.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Sowohl in der Menschenrechtskonvention der UN wie dem Grundgesetz, steht die Würde des Menschen an erster Stelle. Sie zu achten, zu schützen, ihre Verletzung und Einschränkung  in jeder Form zu verhindern, sollte daher oberste Priorität in Staat und Gesellschaft genießen.Die Würde der Person und ihre Grundrechte sind das zentrale Thema, die substanzielle Basis eines freiheitlich demokratischen und pluralistischen Rechtsstaates. Das Grundgesetz stellt die menschliche Würde von jeder objektiven Festsetzung oder subjektiven Einschätzung frei, sie ist nicht abhängig von der Leistung oder Wertschätzung einer Person in Staat und Gesellschaft, sondern bezieht sich allein auf die in der Natur des Menschen liegenden unumstößlichen Grunddaten oder Naturrechte. Der Wesensgehalt der Grundrechte darf nach Art. 19, Abs. 2 durch gesetzliche Einschränkungen in keinem Fall angetastet werden. Auch wenn die Würde der Person faktisch mit Füssen getreten wird, bleibt sie und bleiben die Menschen- und Grundrechte, nach dem Verständnis der Verfassung, als solche im Wesen unberührt, d.h. unzerstörbar.

Soweit die Theorie der Menschen- bzw. Grundrechte. Alles gute, sehr gute Überlegungen, teleonom das richtige Handeln im Focus, leider mit dem  egozentrischen Wesen des Menschen nur bedingt kompatibel.

Teil 3, Der reale Stellenwert der Menschen und Grundrechte in Staat und Gesellschaft, folgt

Klaus Schneider Oktober 2018

Menschenrechte sind Naturrechte Teil 1

 

Naturrechte sind „von Natur aus entstandene Rechte“ , eine Bezeichnung für ein universell gültiges Recht. Sie sind moralphilosophisch, theologisch und rechtsphilosophisch begründet, sie dienen daher auch dem positiven Recht (staatlicher Gesetzgebung) als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung.
(Dagegen vertritt der Rechtspositivismus die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine Begründung durch das Naturrecht braucht.)

Naturrechte begründen sich aus der absoluten Gleichwertigkeit jeden menschlichen Lebens. Ein evidenter Grundsatz, der nicht bewiesen werden muss, da er einer zwingenden Logik, der Logik der Natur, entstammt. Die Natur macht keine Wertunterschiede, sie klassifiziert lediglich nach Funktionstüchtigkeit der Geschöpfe, nicht nach Relevanz einer individuellen Existenz. So ist die Vorstellung, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch von Menschen aufgestellten Konventionen) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt, zwingend und verbindlich.

Das Naturrecht ist folglich ein Grundsatz einer allgemeinen Ordnung, die unabhängig von menschlicher Zustimmung und dem gesetzten (positivem) Recht gelten muss. Das Naturrecht folgt Gerechtigkeitsprinzipien, die in der Natur der Sache, weniger in der Natur des Menschen festgelegt sind. So bleibt allerdings die Frage offen, ob und wie weit im Wesen des Menschen, in seiner Vernunft, ein Maßstab für das Richtige, für die naturgegebene Gerechtigkeit angelegt ist?

Diese naturgegebene Gerechtigkeit beruht auf dem pragmatisch als richtig erkannten Gleichheitsprinzip aller Menschen. Jeder menschliche Organismus, jeder Denkprozess folgt den gleichen biologisch, chemischen Mechanismen. Jede Existenz entsteht und vergeht, ohne Ausnahme. Zwischen Entstehen und Vergehen liegt die Zeit der Existenz, das Sein. In diesem Sein hat jeder Mensch das Recht, als Gleicher unter Gleichen zu leben. Alle anderen Existenzformen sind widernatürlich, sind widerrechtlich gegen die Natur.
Die Auffassung von Naturrecht als „Recht des Stärkeren, des Besseren, des Lebenstüchtigeren“ blieb seine Berechtigung als Naturrecht in der Geschichte schuldig. Die Gemeinnützigkeit vorausgesetzt, würde dies bedeuten,dass gleiche Rechte den Sieg der besseren Leistung über angestammte Berechtigungen ermöglichen sollten. Die Geschichte hat aber gezeigt, wie im Sozialdarwinismus so auch im Faschismus, sich daraus lediglich ein paradoxes wie untaugliches „angestammtes Recht der besseren Leistung“ ergab. ( ähnlich wie dem Gottesgnadentum, die erwirkte, erzwungene Legitimation der nicht anzutastenden Monarchenposition.)

Die Rechte aller Menschen müssen zwingend, im Interesse der Menschheit, gleich sein. Eine adäquate Alternative war in der Vergangenheit, ist in der Gegenwart und wird in Zukunft nicht zur Verfügung stehen, sie wäre widernatürlich, ohne Aussicht auf eine bleibende Akzeptanz.

Klaus Schneider Oktober 2018

Mythos Mensch und Menschlichkeit

 

Wem nützt die ganze Schönrederei über das Wesen des Menschen, die Bagatellisierung seiner untauglichen Essenz, seiner pathologisch egoistischen Unvernunft? Niemand, denn so wenig wie aus einem Klumpen Dreck, durch Kaschieren der Oberfläche, dessen Konsistenz sich in Gold verwandelt, so wenig genügt der bloße biologische Organismus des Menschen, dem Anspruch eines humanitären Ethos, einer Menschlichkeit.
Ohne die Erkenntnis der traditionell kognitiven Fehleinschätzung seiner moralisch ethischen Basis, liegt die Möglichkeit einer Korrektur derselben nicht einmal in den Denkmöglichkeiten der Menschen.
Die Spezies Mensch ist zu Beginn des 21. Jahrhunderts in Relation zum technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Bildungs- und Informationsmöglichkeiten, dümmer und einfältiger als sie es jemals in ihrer Geschichte war. Diese Feststellung ist in ihrer Form der Ausdrucksweise noch äußerst sachlich definiert. Die verbale Zurückhaltung ist dem grammatikalischen Problem geschuldet, eine adäquate Steigerung der passenden Adjektive, welche die menschlichen Fehlleistungen beschreibt, zu konstruieren. Es bleibt wohl nur die Möglichkeit, den Superlativ als finale Form der Steigerung zu nutzen und diesen mit dem Wort Mensch zu besetzen. Es würde dann wenigstens die Unerträglichkeit dieser Selbstgefälligkeit beschreiben, die sein Verhalten im Kontext seiner eigenen Ansprüche verursacht.

Klaus Schneider Oktober 2018

Mensch sein

Wie Menschliches zustande kommen könnte und warum es nie zustande kommen wird. (aus „Die Ehrfurcht vor dem Leben“ Albert Schweitzer 1875-1965)

Der 1875 im Elsass geborene Theologe, Philosoph und Arzt, bekannt als Urwaldarzt von Lambarene, zeigt in seinem Buch  „Ehrfurcht vor dem Leben“, auf, wie eine taugliche Ethik beschaffen sein muss. Er führt konsequente, ethische Grundsätze an, die bis heute nichts von ihrer Bedeutung verloren haben.
Ethische Prinzipien, die keiner Religion oder Philosophie zu ihrer Legitimation bedürfen, da sie in sich schlüssig und plausibel erscheinen. Die auch keiner Korrektur und Adaption an temporäre Moralitäten bedürfen.
Das ethische Prinzip der Ehrfurcht vor dem Leben ist einfach, zeitlos, universell und doch so prekär in seiner Anforderung, dass diese vom real existierenden, menschlichen Intellekt, kaum umzusetzen ist.
Gut ist, Leben zu erhalten – schlecht ist, Leben zu hemmen und Leben zu zerstören.
Moralisch handelt der Mensch, wenn er sich von seinem bloßen Selbstbezug befreit, die Fremd- und Eigenheiten der anderen Wesen als gleichwertig erkennt, sie miterlebt und mit erleidet. Erst mit diesem Stand der Erkenntnis ist der Mensch das herausragende Geschöpf der Natur. Nur so besitzt er eine Moral oder ein Wertesystem, das ihn von der Natur, der auch er entstammt, wesentlich abhebt. So erhält er ein zeitloses, universelles Wertesystem, eine einfache, plausible Moral, geignet zur Bewertung aller Ideologien, Religionen und seines eigenen Verhaltens.

Die Ehrfurcht oder der Respekt vor dem Leben, vor allem Leben, ist ein Novum in der Natur dieser Erde. Denn die Natur kennt keine Ehrfurcht vor dem Leben. Sie bringt Leben hervor und zerstört es. Ob sie es sinnvoll, nach unbekannten Gesetzen tut oder nach dem Zufallsprinzip, ist bis heute nicht schlüssig ergründet. Über alle Stufen des Lebens, der Lebewesen bis zum Menschen, lastet eine markante Unwissenheit. Außer dem unbedingten Willen zum eigenen Leben und bei den Säugetieren noch der Sorge um die eigene Brut, sind sie zu keinem empathischen Verhalten gegenüber anderen Lebewesen fähig. Zu mehr taugt ihr Instinkt nicht. Sie leiden wie alle Wesen, sind aber unfähig das Leiden anderer Lebewesen zu empfinden. Andere Lebewesen der Natur, wie Bakterien und Vieren verfügen, nach heutigem Wissensstand, über keinerlei Bewusstsein, sie existieren und vergehen, erhalten oder vernichten Leben, nicht mehr und nicht weniger. Die Lebewesen der Natur sind schuldlos schuldig, sie sind teleonom auf die Erhaltung ihrer Existenz programmiert, ein „par excellence“ egoistisches Spezifikum.

Klaus Schneider Oktober 2018